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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1474

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 301/24, Beschluss v. 29.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1474


BGH 2 StR 301/24 - Beschluss vom 29. August 2024 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 angeordneten Einziehungsentscheidung der „sichergestellte[n] Betäubungsmittel und Konsumutensilien“ entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 14. November 2023 (2 StR 441/23) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat er die Revision verworfen. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Landgericht nunmehr den Angeklagten unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 (Aktenzeichen 5808 Js 212405/22 - 946 Cs) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die in dem vorgenannten Strafbefehl getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 angeordnete Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels und der Konsumutensilien war nicht aufrechtzuerhalten, da sich die Einziehungsanordnung dadurch erledigt hat, dass mit deren Rechtskraft das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen ist (vgl. Fabricius in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 33 Rn. 24; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 59 mwN). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1474

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede