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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 193

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 291/24, Beschluss v. 09.01.2025, HRRS 2025 Nr. 193


BGH 2 StR 291/24 - Beschluss vom 9. Januar 2025 (Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht „bei wertender Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte“ das pflichtwidrige Unterlassen der Angeklagten einem aktiven Handeln gleichgestellt und von einer fakultativen Strafmilderung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Der Senat besorgt nicht, dass dem Landgericht die nicht unterlassungsbezogenen Milderungsgründe hierbei aus dem Blick geraten sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 193

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede