HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 790
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 25/24, Beschluss v. 10.04.2024, HRRS 2024 Nr. 790
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. August 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Die Auffassung der Strafkammer, dass der Täter, der Gewalt gegenüber dem Opfer anwendet und den Beischlaf mit ihm vollzieht oder bestimmte ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig sei (UA S. 25), ist unzutreffend. Verwirklicht der Täter neben dem Qualifikationstatbestand in § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB die Voraussetzungen von § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB, ist vielmehr allein die Vergewaltigung in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 2 StR 134/18, Rn. 8 m.w.N.). Obwohl es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB nur um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 118/21, Rn. 29 m.w.N.), erhält das Regelbeispiel im Urteilstenor eine eigene Bezeichnung (vgl. BGH a.a.O.).“
Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 354 Rn. 15).
2. Die Strafzumessung weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dieser habe mehrere Tatbestandsvarianten des § 177 StGB verwirklicht, nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass im Urteilstenor die Tat allein als Vergewaltigung zu bezeichnen ist, ändert nichts daran, dass der Angeklagte aufgrund der aufgewendeten Gewalt auch den Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Der Schuldumfang bleibt gleich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten auch nur teilweise von den hierdurch entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 790
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede