HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1145
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 225/24, Beschluss v. 14.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1145
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.
Was die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO anbelangt, befindet sich die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 23. März 2024 in vollständiger Form in der Hauptakte. Gleichwohl ist die Rüge unzulässig, weil die Revision es versäumt, die im Beweisantrag aufgelisteten, von einem Sachverständigen auf ihre „Echtheit“ zu untersuchenden E-Mails, Chat-Nachrichten und Whats-App-Kommunikationen mitzuteilen, so dass dem Senat eine Überprüfung des ablehnenden Beschlusses durch die Strafkammer nicht möglich ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1145
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede