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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1140

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 213/24, Beschluss v. 03.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1140


BGH 2 StR 213/24 - Beschluss vom 3. Juli 2024 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 23. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte in vier Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer „Schriften“ in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Im Hinblick auf den in den seit 1. Januar 2021 geltenden Fassungen des § 184b StGB verwendeten Begriff der kinderpornografischen „Inhalte“ war der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung.

a) Das Landgericht hat die Einzelstrafen dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. (in der Fassung vom 16. Juni 2021) entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsah. Dabei konnte es nicht berücksichtigen, dass der Strafrahmen durch das zum 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuchs - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 213) geändert und die Mindeststrafe auf sechs Monate herabgesenkt wurde. Damit ist die Neufassung das mildere Gesetz, das der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO als das dem Angeklagten günstigere Recht anzuwenden hat.

b) Da das Landgericht sich bei der Strafzumessung daran orientiert hat, dass sich die die Taten des Angeklagten „eher im unteren Rahmen des von § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB erfassten Unrechts“ bewegen, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei zutreffender Strafrahmenwahl niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte; er hebt daher den gesamten Strafausspruch auf.

c) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1140

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede