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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 19

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 199/24, Beschluss v. 26.09.2024, HRRS 2025 Nr. 19


BGH 2 StR 199/24 - Beschluss vom 26. September 2024 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2023 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe der Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und im Fall II. 5 der Urteilsgründe der Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass aus Gründen der Klarstellung die Verabredung zu dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB in der Entscheidungsformel durch die Bezeichnung als „Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 5 StR 244/24, Rn. 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 19

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede