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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 184

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 193/24, Beschluss v. 23.10.2024, HRRS 2025 Nr. 184


BGH 2 StR 193/24 - Beschluss vom 23. Oktober 2024 (LG Kassel)

Verfolgungsverjährung (Teilverjährung: Auswirkung auf Strafausspruch).

§ 78 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahrenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Vergewaltigung mit Waffen“ zu einer „Jugendstrafe“ von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt - die Strafverfolgung verjährt ist, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung und im Fall II.2 der Urteilsgründe zusätzlich wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 StGB a.F. (in der Fassung vom 26. Januar 1998) in Fall II.3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 496/06, NStZ-RR 2007, 173).

2. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Teilverjährung der Taten darauf ausgewirkt hätte, denn auch die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist zulässig und die Jugendkammer hat die Strafe im Wesentlichen mit der jeweiligen Verwirklichung der unverjährten Vergewaltigungen begründet. Der Senat stellt allerdings klar, dass gegen den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1, § 32 Satz 1, § 31 Abs. 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt ist.

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Ein Absehen von der Auferlegung von Kosten und Auslagen nach § 109 Abs. 2, § 74 JGG ist nicht angezeigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 184

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede