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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1132

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 185/24, Beschluss v. 04.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1132


BGH 2 StR 185/24 - Beschluss vom 4. Juni 2024 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine vom Generalbundesanwalt anheimgestellte Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten R. ist nicht veranlasst.

Soweit das Landgericht diesen Angeklagten in den Fällen II. 2 bis II. 5 der Urteilsgründe wegen (mit)täterschaftlichen Handeltreibens und nicht wegen Beihilfe dazu verurteilt hat, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Beide Angeklagte - kosovarische Landsleute - waren bereits in der Vergangenheit gemeinsam im Betäubungsmittelhandel tätig. Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte R. dem Abnehmer P. die Betäubungsmittel, im Fall II. 5 der Urteilsgründe 530,48 Gramm Heroingemisch. Dieses Geschäft war zuvor von P. mit beiden Angeklagten in einer K. Kneipe vereinbart worden. Nach Rücksprache mit P. übergab R. diesem einen Tag nach der Lieferung des Heroingemischs im Fall II. 5 der Urteilsgründe 959 Gramm Streckmittel, die er zuvor in seinem Keller gebunkert hatte. R. war - in allen Fällen - für das Inkasso der von P. geschuldeten Zahlungen zuständig. Ihm oblag auch die „Urlaubsvertretung“ bei Abwesenheit des M. Nur bei der Wohnungsdurchsuchung bei R. wurde Heroin sichergestellt.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung des Angeklagten R. - ungeachtet dessen, ob die Angeklagten „gleichwertige Geschäftspartner“ waren - wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1132

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede