HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 521
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 182/24, Beschluss v. 14.01.2025, HRRS 2025 Nr. 521
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 13. Oktober 2023 unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 im Schuldspruch, im Strafausspruch und in der Einziehungsentscheidung geändert und die weitergehende Revision verworfen.
Gegen diesen dem Verteidiger am 27. Dezember 2024 zugegangenen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Dezember 2024. Er macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Revisionsentscheidung geltend und beantragt, den Senatsbeschluss für gegenstandslos zu erklären, das Verfahren in den Stand vor der Senatsentscheidung zurückzuversetzen, unter Berücksichtigung der eingereichten Revisionsschriftsätze das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Zu ihrer Begründung trägt der Verurteilte vor, der Senat habe bei seiner Entscheidung, die „Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO von SkyECC-Chats“ sei mangels Vorlage der in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Schriftstücke unzulässig, die Anforderungen überspannt, welche für die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Darlegungen Geltung haben. Damit macht der Verurteilte in der Sache keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geltend. Der Sonderrechtsbehelf des § 356a StPO dient nach seinem Wortlaut und Normzweck indes allein der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; nicht jedoch der Rüge einer Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 StR 589/18, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 4, Rn. 4 mwN) oder dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht - zu überprüfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 2 StR 447/21, Rn. 3 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 6 mwN).
2. Auch als Gegenvorstellung wäre der Antrag des Angeklagten unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, Rn. 10 mwN).
3. Die Anhörungsrüge wäre überdies unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Substantiierungsanforderungen an die Begründung einer Verfahrensbeanstandung werden nur dann überspannt, wenn bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656, 657, 683/99, BVerfGE 112, 185, 208). Das ist hier mit Blick auf die von der Revision zu ihrer Rechtfertigung in Bezug genommenen Dokumente (ein Haftbefehl, der aufgehoben worden sein soll, die Europäischen Ermittlungsanordnungen, ein französischer Beschluss „vom 16.12.2020“) offenkundig nicht der Fall.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - 4 StR 149/23, Rn. 4).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 521
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede