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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 954

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 180/24, Beschluss v. 06.06.2024, HRRS 2024 Nr. 954


BGH 2 StR 180/24 - Beschluss vom 6. Juni 2024 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. November 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit sie die mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 angeordnete Einziehung betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.300 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 7.600 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die in dem einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hat es aufrechterhalten; zugleich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

2. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang.

Sofern - wie hier - das frühere Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 154/21, juris Rn. 4; vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab. Das angefochtene Urteil weist aus, dass das Landgericht, hätte es die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet, keinen niedrigeren Betrag festgesetzt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 954

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede