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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1465

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 164/24, Beschluss v. 27.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1465


BGH 2 StR 164/24 - Beschluss vom 27. August 2024 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2023 - unter Erstreckung auf den Mitangeklagten H. - dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 Euro“ angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt - unter Erstreckung auf den Mitangeklagten H., der seine Revision zurückgenommen hat, - zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand.

a) Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 EUR erlangt hat. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschädigten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen der Fall, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten als Schadenswiedergutmachung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs 3.000 EUR gezahlt und damit dessen Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) unterfiel daher in Höhe von 3.000 EUR der Aufhebung.

b) Die Strafkammer hat zudem übersehen, dass mehrere Tatbeteiligte, die - wie hier - an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 7).

3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des Einziehungsanspruchs mit 12.000 EUR selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einziehung und die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nachholen.

4. Der Mitangeklagte H. ist von den aufgezeigten Rechtsfehlern in gleicher Weise betroffen wie der Angeklagte. Dessen Zahlung wirkt angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten im Verhältnis zum Geschädigten auch zu seinen Gunsten (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Abänderung des Urteils ist daher auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2024 - 4 StR 2/24, Rn. 8).

5. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seiner Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1465

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede