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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 16

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 156/24, Beschluss v. 22.10.2025, HRRS 2026 Nr. 16


BGH 2 StR 156/24 - Beschluss vom 22. Oktober 2025 (LG Erfurt)

Erfolglose Anhörungsrüge.

Art. 103 Abs. 1 GG; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten durch den beanstandeten Beschluss das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch abgeändert, einen Einzelstrafausspruch aufgehoben und eine Einzelstrafe entfallen lassen. Die weitergehende Revision des Verurteilten hat er verworfen. Die Entscheidung ist der Verteidigung des Verurteilten am 24. September 2025 zugegangen.

Der Verurteilte wendet sich mit Schriftsatz eines weiteren Verteidigers vom 1. Oktober 2025, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, gegen diesen Beschluss. Er beanstandet, der Senat habe „es in unzulässiger Weise unterlassen, sich mit eigenen Überlegungen und Erwägungen mit den formellen Rügen auseinanderzusetzen“, da er lediglich ausgeführt habe, dass diese aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg blieben.

Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist unbegründet. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Senat sich hierzu nicht ausführlicher als geschehen verhalten hat.

Die vom Verurteilten beanstandete Dauer zwischen der Entscheidung des Senats über sein Rechtsmittel und der Bekanntgabe dieser Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom 4. Juni 2025 über die an diesem Tag verhandelten Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die parallel endberatenen Revisionen von fünf Angeklagten und einer Einziehungsbeteiligten insgesamt sieben Erkenntnisse abzusetzen, in der Fassung zu beraten und abschließend zu bearbeiten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - 4 StR 149/23, Rn. 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 16

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede