hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 821

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 128/24, Beschluss v. 23.04.2024, HRRS 2024 Nr. 821


BGH 2 StR 128/24 - Beschluss vom 23. April 2024 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.200 € als Gesamtschuldnerin angeordnet wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in neun Fällen, davon in einem Fall versucht und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.200 € angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Zwar ist durch die Urteilsgründe ausreichend belegt, dass die Angeklagte einen Geldbetrag in Höhe von umgerechnet insgesamt 67.200 € erlangt hat im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Es ist aber nicht auszuschließen, dass das von den Geschleusten an die Angeklagte Geleistete über weitere Tatbeteiligte an sie gelangt ist. Der Senat ordnet daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zugunsten der Angeklagten an, dass sie hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldnerin haftet, weil insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 ? 4 StR 134/22, wistra 2023, 161, 162).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 821

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede