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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1307

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 123/24, Beschluss v. 18.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1307


BGH 2 StR 123/24 - Beschluss vom 18. Juni 2024 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. September 2023

a. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist,

b. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen gegen ihn getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch ist an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte in den Fällen II.2.a) und b) der Urteilsgründe, soweit feststellbar, ausschließlich mit Marihuana, im Fall II.2.c) der Urteilsgründe mit Amphetamin, Haschisch und Kokain und im Fall II.2.d) der Urteilsgründe mit Marihuana, Haschisch und Methamphetamin, jeweils in nicht geringer Menge. Bei Haschisch und Marihuana handelt es sich um Produkte der Cannabispflanze, die nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Cannabis“ erfasst werden (§ 1 Nr. 4, 5 und 8 KCanG). Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab (§ 354 Abs. 1 entsprechend StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Schuldspruchänderung steht nicht entgegen, dass die Strafkammer sich für eine der fünf Teillieferungen in Fall II.2.a) der Urteilsgründe (Lieferung vom 30. Januar 2021) außerstande gesehen hat, die Art der gelieferten Droge festzustellen, und sich auf die Feststellung der Lieferung einer unbekannten Droge unbekannter, aber nicht geringer Menge beschränkt hat. Weitergehende als die durch die Strafkammer getroffenen Feststellungen sind in einem neuen Rechtsgang nicht zu erwarten. Für den Schuldspruch ist daher zu Gunsten des Angeklagten auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis abzustellen, der auch für den Umgang mit einer nicht geringen Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG einen gegenüber § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG niedrigeren Strafrahmen vorsieht.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

a) Für die Fälle II.2.a) und b) der Urteilsgründe folgt dies bereits aus dem gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich niedrigeren Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG.

b) Aber auch die Einzelstrafen in den Fällen II.2.c) der Urteilsgründe (Handel mit 1 kg Amphetamin, 1 kg Haschisch und 100 g Kokain; Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten) und II.2.d) der Urteilsgründe (Handel mit insgesamt 19.411,5 g Marihuana, 94,81 g Haschisch und 990,47 g Methamphetamin; Einzelstrafe von vier Jahren) haben keinen Bestand.

Angesichts der deutlich vom unteren Rand des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG abgesetzten Einzelstrafe im Fall II.2.d) der Urteilsgründe und des Umstands, dass beide Taten ihr wesentliches Gepräge im fortlaufenden Handel mit Cannabis fanden, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer auch in diesen Fällen mildere Einzelstrafen verhängt hätte, wäre ihr zum Urteilszeitpunkt die mildere gesetzgeberische Bewertung des Handeltreibens mit Cannabis bekannt gewesen.

c) Die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1307

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede