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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 654

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 114/24, Beschluss v. 10.04.2024, HRRS 2024 Nr. 654


BGH 2 StR 114/24 - Beschluss vom 10. April 2024 (LG Meiningen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 27. November 2023 wird

a) das Verfahren hinsichtlich Fall II. 4. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in elf Fällen schuldig ist,

bb) im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 259.411,40 Euro angeordnet worden ist; die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.042,56 Euro entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwölf Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Ferner hat das Landgericht unter Einbeziehung der Einziehungsentscheidung aus der früheren Verurteilung die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 261.503,86 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 4. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.

2. Der Schuldspruch hält in den verbliebenen Fällen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Die Einstellung des Verfahrens führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

3. Der Strafausspruch enthält mit Ausnahme des durch die Änderung des Schuldspruchs bedingten Entfallens einer Einzelfreiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO Bestand. Zwar führt die Teileinstellung zum Wegfall der im Fall II. 4. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Der Senat kann jedoch angesichts der in die Gesamtstrafe einbezogenen weiteren Einzelfreiheitsstrafen (neben der Einsatzstrafe von drei Jahren, einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr noch 14 weitere Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs und zehn Monaten) ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Während der Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, hat der Einziehungsausspruch nicht in vollem Umfang Bestand.

a) In Folge der Teileinstellung vermindert sich der Einziehungsbetrag um den im Fall II. 4. der Urteilsgründe angesetzten Schaden in Höhe von 2.042,56 Euro.

b) Im Übrigen weist die Einziehungsentscheidung einen um 49,90 Euro zu hohen Einziehungsbetrag aus. Das Landgericht hat bei der Berechnung der Einziehungssumme im Fall II. 12. der Urteilsgründe als Wert des Erlangten einen Betrag von 10.410,05 Euro angesetzt. Festgestellt wurde für diese Tat jedoch, dass der Angeklagte nur einen Betrag von 10.360,15 Euro vereinnahmte. Der in die Berechnung der Einziehungssumme eingegangene Betrag von 10.410,05 Euro beruht damit offensichtlich auf einem Übertragungsfehler. Die Einziehung von Wertersatz ist daher um 49,90 Euro zu reduzieren.

5. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges des Rechtsmittels besteht hinsichtlich der verbleibenden Kosten kein Anlass für eine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 654

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede