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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 653

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 109/24, Beschluss v. 09.04.2024, HRRS 2024 Nr. 653


BGH 2 StR 109/24 - Beschluss vom 9. April 2024 (LG Marburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Begründung der Strafzumessung damit, dass sich die Strafe „deutlich vom unteren Rand des Strafrahmens abheben, den mittleren Bereich des Strafrahmens aber noch nicht erreichen“ soll, entnimmt der Senat, dass das Landgericht nur der Untergrenze des hier auch anwendbaren § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB gegenüber der Milderung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 8 StGB gemäß § 177 Abs. 9 Satz 1 Var. 3 StGB Sperrwirkung beigemessen hat. Da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist, kann offen bleiben, ob auch die Obergrenze des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Urteil vom 21. November 2002 - 3 StR 260/02, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 4); dafür würde jedenfalls sprechen, dass es einem Angeklagten nicht zugute kommen sollte, wenn er über die Begehung eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung hinaus auch den Qualifikationstatbestand erfüllt (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 177 Rn. 212).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 653

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede