HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 836
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, StB 8/23, Beschluss v. 17.05.2023, HRRS 2023 Nr. 836
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche weitere Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 30. November 2022 (1 BGs 762/22) die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, seiner Wohn-, sonstigen Nebenräume, Garagen, der von ihm genutzten Räumlichkeiten in einer Kaserne in Ro. einschließlich der ihm zur Verfügung gestellten Aufbewahrungsverhältnisse sowie des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung wurde am 7. Dezember 2022 vollzogen. Dabei wurden unter anderem ein Mobiltelefon, zwei USB-Sticks, mehrere Schusswaffen nebst Munition, ein Kampfmesser, verschiedene Dokumente und Unterlagen sichergestellt.
Der Beschuldigte hat Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss sowie gegen die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Asservate eingelegt. Er macht das Fehlen eines Anfangsverdachts gegen ihn wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geltend und beantragt, die sichergestellten und beschlagnahmten Asservate an ihn herauszugeben.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die vorläufige Sicherstellung der elektronischen Speichermedien sowie der Papiere zum Zwecke der Durchsicht und die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände richterlich zu bestätigen, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hierüber noch nicht entschieden.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässig, aber unbegründet, soweit es sich gegen die Durchsuchungsanordnung richtet. Soweit der Beschuldigte die Herausgabe der erlangten Asservate verlangt, ist eine Entscheidung des Senats derzeit nicht veranlasst. Für den Antrag des Generalbundesanwalts auf gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung der elektronischen Speichermedien sowie Papiere zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO und über die Beschlagnahme der Gegenstände gemäß § 94 Abs. 1 und 2, § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO ist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., juris Rn. 3).
1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung als solche richtet (§ 304 Abs. 5 StPO). Das Beschwerdeziel ist noch nicht prozessual überholt und daher nicht in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme umzudeuten. Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektronischen Speichermedien und Papiere dauert die Durchsuchungsmaßnahme weiterhin an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., juris Rn. 5; vom 3. September 1997 - StB 12/97, juris; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 110 Rn. 10 mwN).
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor.
a) Gegen den Beschuldigten bestand ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht, eine terroristische Vereinigung unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB).
aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 6; vom 12. August 2015 - StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, BGHR StPO Tatverdacht 2 Rn. 5).
bb) Gemessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsuchung vor. Es bestand der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte eine terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützte, indem er ein Schießtraining mit mehreren Mitbeschuldigten organisierte und durchführte.
(1) Nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08, NJW 2011, 291 Rn. 28) war im Sinne eines Anfangsverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
(a) Die Mitbeschuldigten gehörten der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung an. Sie schlossen sich spätestens Ende November 2021 zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland - insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten - zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Dabei rechneten sie mit der Tötung von Personen und nahmen dies billigend in Kauf. Sie lehnten die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem konkreten und unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die sogenannte Allianz, ein Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheimdienste.
Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Mitglieder der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit einem „Rat“ als zentralem Gremium und einem „militärischen Arm“. Dieser sollte nach dem Angriff durch die „Allianz“ die noch verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des Staates bekämpfen und die Macht durch ein deutschlandweites Netz von Heimatschutzkompanien absichern. Ferner plante der engste Führungszirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder sowie deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen, wobei sie hierfür bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten waren. Im Einzelnen:
(aa) Der von den Mitgliedern der Organisation unter der Führung des Mitbeschuldigten R. geschaffene, hierarchisch aufgebaute „Rat“ beschäftigte sich in regelmäßig stattfindenden Sitzungen mit dem Aufbau künftiger staatlicher Strukturen, die an die Stelle der geltenden freiheitlich-demokratischen Grundordnung treten sollten. In den Rat wurden Personen aufgenommen, die als besonders vertrauenswürdig angesehen wurden und die dafür vorgesehen waren, an ministerielle Aufgabenverteilungen angelehnte Zuständigkeiten wahrzunehmen. So verfügte der Rat - vergleichbar mit einem Kabinett einer regulären Regierung - über von einzelnen Mitbeschuldigten besetzte Ressorts „Justiz“, „Außen“, „Gesundheit“, „Bildung“ und „Militär“. Ein Mitbeschuldigter suchte zudem auf verschiedenen Wegen Kontakt zur russischen Regierung, mit der Vorbereitungshandlungen für Friedensverhandlungen getroffen werden sollten. Die Mitglieder hatten die ideologische Überzeugung, bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit den Alliierten gelte das Kriegsrecht unter Anwendung der Haager Landkriegsordnung fort.
(bb) Da den Ratsmitgliedern und allen weiteren Angehörigen der Vereinigung bewusst war, dass der angestrebte Systemwechsel nicht auf friedlichem Weg zu erreichen war, wurde neben dem Rat ein hieran anknüpfender „militärischer Arm“ geschaffen. Dieser wurde von der Gruppierung vereinfacht als das „Militär“ bezeichnet und vom Mitbeschuldigten P. geführt, einem ehemaligen Kommandanten eines Fallschirmjägerbataillons der Bundeswehr. Da er in dieser Funktion auch Mitglied des Rates war, bildete er zugleich das maßgebliche Bindeglied zwischen beiden Ebenen. Weitere Mitglieder des „militärischen Arms“ waren unter anderem die Mitbeschuldigten Oberst a.D. E., der an der Gründung des Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr (KSK) beteiligt gewesen war, und der ehemalige Kommandosoldat des KSK W. .
Zum Zwecke des Aufbaus von Militärverwaltungsstrukturen waren die Angehörigen des „Militärs“ damit befasst, neue Mitglieder insbesondere aus den Reihen des KSK sowie der Polizei zu rekrutieren und Waffen, Munition sowie Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen, wobei mehrere Mitbeschuldigte auch über eigene Waffen verfügten. Ferner planten sie die zukünftige Unterbringung und Verpflegung der „neuen deutschen Armee“. Hierfür besuchten einige Mitbeschuldigte unter Vorlage des Truppenausweises eines von ihnen Kasernen im Bundesgebiet. Auch organisierten sie zur Vorbereitung des geplanten Umsturzes Schießübungen und führten diese durch. Daneben arbeiteten sie an der Schaffung einer eigenen, abhörsicheren Kommunikations- und IT-Struktur. Zu diesem Zweck wurde der militärische Zweig der Gruppierung in erheblichem Umfang von Mitgliedern des Rates finanziell unterstützt.
Parallel dazu bauten die Mitglieder des „Militärs“ ein bundesweites System regionaler „Heimatschutzkompanien“ (HSK) auf. Diese sollten nach der „Befreiung“ durch die „Allianz“ zur Absicherung der Macht der Vereinigung als Polizei und Armee fungieren sowie Kasernen, Waffen und sonstige Ausrüstung der Bundeswehr übernehmen, die ihrerseits aufgelöst werden sollte.
(cc) Der maßgebliche Führungszirkel der Organisation plante zudem das gewaltsame Eindringen in das Reichstagsgebäude mit dem Ziel, Regierungsmitglieder und Abgeordnete festzunehmen sowie in Handschellen abzuführen. Alle insoweit involvierten Mitglieder wussten, dass dieses Unternehmen nur durch Anwendung von Waffengewalt gegen die Polizei und Sicherheitskräfte des Deutschen Bundestages durchgeführt werden könne. Sie rechneten daher auch mit der Tötung von Personen und nahmen dies billigend in Kauf.
Die Planungen der Mitbeschuldigten E. und W. sahen die bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes durch eine Gruppe von bis zu 16 Personen vor, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des KSK oder anderer Spezialeinheiten der Bundeswehr und Polizei. Hierfür traten sie bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen ein. So nahmen sie Kontakt zu mehreren Angehörigen des KSK auf. Der Mitbeschuldigte W. verschaffte sich mehrere hundert Schuss Munition, sechs Gewehrmagazine, Nachtsichtgeräte, Fesselungsmaterial, weitere Militärausrüstung und einen Totschläger. Ferner begab er sich nach Berlin und fertigte Fotos von Absperrgittern im Bereich des Paul-Löbe-Hauses, vom Eingang der U-Bahn-Station „Bundestag“ sowie dem Schloss Bellevue. Zudem erstellte er eine Liste mit Namen zahlreicher Mitglieder der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung sowie von weiteren Politikern, Journalisten und Personen des öffentlichen Lebens.
Spätestens im Rahmen eines Treffens am 25. November 2021 informierten die Mitbeschuldigten E. und W. die weiteren Mitbeschuldigten R., P. und F. über ihre Pläne zur bewaffneten Erstürmung des Reichstagsgebäudes, die sich diese nicht nur zu eigen machten, sondern auch zukünftig förderten. So übergab der Mitbeschuldigte R. dem Mitbeschuldigten E. einen Betrag in Höhe von 50.000 €. Die der Gruppierung angehörige, für das Justizressort vorgesehene Mitbeschuldigte und frühere Bundestagsabgeordnete M. informierte verschiedene Mitglieder der Vereinigung über Anwesenheitszeiten von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern. Daneben plante sie, das Reichstagsgebäude gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten P. zu betreten.
(b) Der Beschuldigte führte, nachdem er einen Schießstand auf der Schießanlage O. angemietet hatte, am 4. April 2022 ein Schießtraining mit dem Mitbeschuldigten P. und weiteren Mitgliedern der Vereinigung durch. Zugleich fungierte er als Schießaufsicht. Er trug sich auf der Teilnehmerliste des „Schießdokuments“ mit dem Aliasnamen“ “ als Schießaufsicht ein und unterschrieb mit diesem Namen. Die Schießübung dauerte vier Stunden an, wobei insgesamt 640 Schuss Munition verschossen wurden. Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz und Zielen der terroristischen Vereinigung und der Mitgliedschaft der anwesenden Mitbeschuldigten. Auch wusste er, dass das Schießtraining für die Vereinigung nützlich war.
(2) Der Anfangsverdacht hinsichtlich der Strukturen, Ziele und Tätigkeit der Vereinigung gründete sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des Bundeskriminalamts, der Landeskriminalämter Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen sowie der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst, die maßgeblich auf G 10-Maßnahmen - insbesondere Telefonüberwachung und Observation nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 2 G 10 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB - zurückzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind für die Zwecke der Strafverfolgung freigegeben und gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 G 10, § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO in das Ermittlungsverfahren überführt worden.
Daneben wurde der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten durch die Ergebnisse der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes, des Bayerischen Landeskriminalamtes sowie der Kriminalpolizeiinspektion Oberfranken zur Schießübung am 4. April 2022 in O. sowie zur Identifizierung des Beschuldigten und der übrigen Teilnehmer der Schießübung belegt.
Zu den weiteren Einzelheiten der den Tatverdacht gegen die Beschuldigten begründenden Umstände wird auf die Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2022 sowie die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. November 2022 verwiesen.
(3) In rechtlicher Hinsicht ist die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten.
(a) Eine terroristische Vereinigung unterstützt, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Dabei kann sich die Förderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr genügt es, wenn die Förderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vorteil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134).
(b) Indem der Beschuldigte ein Schießtraining mit mehreren Mitgliedern organisierte und durchführte, fördert er vorsätzlich sowohl deren Beteiligungshandlungen als auch die terroristische Vereinigung selbst. Die Gruppierung strebte den Umsturz der politischen und staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt an. Hierfür ist es förderlich, wenn ihre Mitglieder den Umgang mit scharfen Waffen erlernen oder bereits vorhandene Fähigkeiten verbessern. Der Beschuldigte hatte zudem Kenntnis von der Existenz sowie den Zielen der terroristischen Vereinigung und wusste, dass deren anwesende Mitbeschuldigte Mitglieder waren und das Schießtraining für diese sowie die Vereinigung nützlich war.
(4) Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.
b) Die Anordnung der Durchsuchung entsprach - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
aa) Sie war zur Ermittlung der Taten geeignet und erforderlich, da - wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat - unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen, Unterlagen und Datenträgern führt, mit deren Hilfe die bisherigen Tätigkeiten der Beschuldigten für die Vereinigung bewiesen oder widerlegt werden. Zudem bestand eine besondere Auffindevermutung für Waffen, Munition, Sprengstoffe und weitere Ausrüstungsgegenstände, da auf den Beschuldigten insgesamt sieben Schusswaffen registriert sind und er über zwei Waffenbesitzkarten verfügt.
bb) Die angeordnete Durchsuchung stand ferner in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftaten und der Stärke des aufgezeigten Tatverdachts. Das Gewicht des in Rede stehenden Delikts ist erheblich. Bereits die einmalige Unterstützung einer terroristischen Vereinigung i.S.v. § 129a Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 StGB stellt ein Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe dar und eröffnet einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 836
Bearbeiter: Fabian Afshar