HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1324
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, AK 55/23, Beschluss v. 26.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1324
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Der Beschuldigte wurde am 8. März 2023 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2023 (2 BGs 239/23) festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich im Zeitraum vom 9. November 2012 bis zum September 2017 in Damaskus (Arabische Republik Syrien) in zwei selbständigen Fällen als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland - zunächst an den „Ahfad Al-Rasul-Brigaden“ (AR) und später dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist der beiden in dem Haftbefehl bezeichneten Verbrechen dringend verdächtig.
a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die „Ahfad Al-Rasul-Brigaden“ wurden im Juli 2012 in Damaskus gegründet und entwickelten sich zu einem militärischen Verband, dem sich in der Folge zahlreiche regimefeindliche Untergruppen öffentlich anschlossen, unter anderem die Katiba , die sich zwischen dem 11. September und dem 9. November 2012 im Andenken an den im Einsatz getöteten Bruder des Beschuldigten, A., formiert hatte. Erklärtes Ziel der AR war der Sturz des staatlichen syrischen Regimes mit Waffengewalt; ideologisch waren die AR aufgrund der Verschiedenartigkeit der beteiligten Untergruppen sowohl durch Elemente eines sunnitischen Islamismus als auch durch dschihadistisch-salafistische Ausrichtungen und Grundzüge eines syrischen Nationalismus geprägt.
Die AR verfügten über etwa 15.000 Mitglieder, überwiegend leichte bis mittelschwere Bewaffnung und organisatorische Strukturen, welche die Durchführung von Anschlägen auf Einrichtungen des syrischen Regimes ermöglichten. So verübten die AR etwa am 2. September 2012 und 20. März 2013 jeweils Sprengstoffanschläge auf Verwaltungsgebäude mit mehreren Verletzten. Sie kämpften ab Mitte März 2013 in Rakka auch gegen den IS. Hierbei erlitten sie erhebliche Verluste und lösten sich daher Anfang des Jahres 2014 auf.
bb) Die Vereinigung „Islamischer Staat“ ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des IS al-Baghdadi zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten.
Dem Anführer des IS unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Schura-Räte“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Zwischen 2014 und 2017 bildete der IS in großem Umfang männliche Kinder militärisch aus, deren wichtigste Aufgaben der bewaffnete Kampf, Wachdienste, Hinrichtungen (als Teil der Öffentlichkeitsarbeit des IS) und Selbstmordanschläge waren.
Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung.
Im Jahr 2014 gelang es dem IS, große Teile der Staatsterritorien von Syrien und dem Irak zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghouz - sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als solche zerschlagen wäre.
cc) Der Beschuldigte beteiligte sich an den beiden Vereinigungen im Einzelnen wie folgt:
(1) In dem vorgenannten Zeitraum gründete der Beschuldigte die bis zu 50 bewaffnete Kämpfer umfassende Katiba , erklärte am 9. November 2012 öffentlich deren Anschluss an die AR und gliederte sich in die Entscheidungs- und Befehlsstruktur der AR ein. Er übernahm die militärische Führung der Katiba. In dieser Eigenschaft plante und befehligte er am 27. März 2013 einen Sprengstoffanschlag auf ein Gebäude der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes in Damaskus.
(2) Spätestens Ende des Jahres 2013 lief der Beschuldigte zum IS über, legte zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt den Treueeid ab und gliederte sich als Sicherheitsoffizier in einen Kampfverband ein, der gegnerische Kämpfer entführte und auch hinrichtete. Am 16. Januar 2014 erschoss die Einheit des Beschuldigten mindestens elf Personen, bei denen es sich überwiegend um Kämpfer der Freien Syrischen Armee handelte. Zudem betätigte sich der Beschuldigte als „Emir“ eines Checkpoints in einem südlichen Stadtteil von Damaskus. Im Jahr 2017 floh er schließlich aus Syrien.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus Folgendem:
aa) Die Erkenntnisse zu der außereuropäischen Vereinigung AR sowie der Katiba gründen sich auf Videoveröffentlichungen, Zeugenaussagen und Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden; diejenigen zum IS beruhen auf den - vom Generalbundesanwalt in Sonderordnern zusammengetragenen - Ergebnissen von Strukturermittlungen, insbesondere Sachverständigengutachten sowie Auswertungsberichten und -vermerken des Bundeskriminalamts.
bb) Der Beschuldigte hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bislang keine Angaben gemacht. Das dargestellte Ergebnis der Ermittlungen wird jedoch gestützt durch eine Vielzahl von Videoveröffentlichungen und Zeugenaussagen, Äußerungen des Beschuldigten außerhalb des Ermittlungsverfahrens sowie Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Strafverfolgungsbehörden. Die in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2023 in Bezug genommenen seit der Festnahme des Beschuldigten getätigten Ermittlungen, insbesondere die Einvernahme weiterer Zeugen, haben das Beweisergebnis zusätzlich verdichtet.
cc) Wegen der Einzelheiten der Verdachtslage wird auf die ausführlichen Darlegungen in dem Haftbefehl vom 1. März 2023 und die Vermerke des Bundeskriminalamts vom 1., 3. und 24. August 2023 verwiesen.
c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt dahin zu beurteilen, dass er jedenfalls zweier Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig ist (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB). Im Einzelnen:
aa) Bei den AR handelt es sich - ebenso wie beim IS - hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b StGB. Sie verfügten sowohl über bewaffnete aktive Kampfeinheiten als auch über einen zur Verübung von Anschlägen hinreichenden Organisationsgrad, was sich nicht zuletzt aus Medienveröffentlichungen der Vereinigung selbst ergibt. Diesen Veröffentlichungen lässt sich jedenfalls das Ziel entnehmen, das Assad-Regime zu stürzen, unter anderem durch die Begehung von Mord und Totschlag. Somit erfüllten die AR nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ungeachtet ihres Verhältnisses zur Freien Syrischen Armee alle Merkmale sowohl des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch desjenigen auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung.
bb) Der Beschuldigte schloss sich mit hoher Wahrscheinlichkeit den AR sowie später dem IS an und beteiligte sich an beiden Vereinigungen auf verschiedene Weise (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB).
cc) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderlichen Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung liegen hinsichtlich der AR und des IS vor.
dd) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil der Beschuldigte sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und die Tat - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - auch in Syrien mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).
ee) Die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ergibt sich aus § 142a Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG.
2. Es bestehen die in dem Haftbefehl vom 1. März 2023 angenommenen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität.
a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
aa) Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen. Von der Straferwartung geht ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; SSW-StPO/Herrmann, 5. Aufl., § 112 Rn. 64 f., jeweils mwN). Der danach zu stellenden Prognose ist zugrunde zu legen, dass der Regelstrafrahmen eines Verbrechens der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland im Mindestmaß Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Konkret wiegen Art und Dauer der hochwahrscheinlichen Beteiligungen des Beschuldigten jedoch derart schwer, dass die Einzelstrafen nicht im unteren Bereich des bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens liegen dürften.
bb) Diesem Fluchtanreiz stehen keine maßgeblich fluchthindernden Umstände entgegen. Vielmehr hat der in Deutschland in einer Flüchtlingsunterkunft untergebrachte Beschuldigte lediglich lose soziale Anbindung an eine ebenfalls in Deutschland aufhältige Schwester; darüberhinausgehende persönliche Bindungen sind nicht bekannt. So ist er während der Dauer der Untersuchungshaft lediglich einmal von einem Schwager besucht worden.
b) Die zu würdigenden Umstände begründen zudem die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenso auf den dort geregelten (subsidiären) Haftgrund gestützt werden kann.
3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 30 Ordner. Das Ermittlungsverfahren ist, auch nach der Festnahme des Beschuldigten am 8. März 2023, mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:
Bei der im Zusammenhang mit seiner Festnahme durchgeführten Durchsuchung dreier Wohnobjekte sind zehn elektronische Asservate mit einem Datenvolumen von etwa 559 GB sichergestellt worden, deren Auswertung sich sehr aufwendig gestaltet hat, indes mittlerweile weitgehend abgeschlossen ist. Zudem sind zwischen Februar und Juli 2023 weitere 46 Zeugen vernommen worden. Maßnahmen der Rechtshilfe - Befragung zweier für deutsche Ermittlungsbehörden nicht ohne Weiteres greifbarer Zeugen - sind noch nicht erledigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2023 Bezug genommen.
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1324
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede