HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 798
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 466/23, Beschluss v. 20.02.2024, HRRS 2024 Nr. 798
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Saarbrücken zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit verwiesen.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Antragsteller wendet sich (ausdrücklich) mit weiterer Beschwerde gemäß § 310 StPO gegen eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, Beschluss vom 29. September 2023 - 8 Qs 79/23, mit der das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. April 2022 - 7 Gs 1072/22 als unbegründet verworfen hat. Für die Entscheidung über die (nach § 310 Abs. 2 StPO nicht stattfindende) weitere Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG liegt nicht vor (s. § 23 Abs. 3 EGGVG) (…). Zur Entscheidung über eine Verweisung an das Oberlandesgericht Saarbrücken ist der 2. Strafsenat berufen (…).“
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 798
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede