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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 774

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 139/23, Beschluss v. 24.05.2023, HRRS 2023 Nr. 774


BGH 2 ARs 139/23 (2 AR 75/23) - Beschluss vom 24. Mai 2023

Örtliche Zuständigkeit in Jugendsachen (Verfahrensabgabe).

§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters Leipzig - vom 2. März 2023 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung weiter zuständig.

Gründe

Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits am 25. Juli 2021 und damit vor der erst am 28. Juli 2021 bei dem Amtsgericht Leipzig erfolgten Anklageerhebung von Leipzig nach Pforzheim verzogen war. Eine Verfahrensabgabe ist bei dieser Sachlage nicht zulässig (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2); es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 774

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede