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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 769

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 92/23, Beschluss v. 20.04.2023, HRRS 2023 Nr. 769


BGH 2 StR 92/23 - Beschluss vom 20. April 2023 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. November 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass - ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt und - die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Mai 2021 angeordneten Einziehung entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in fünf tateinheitlich zusammenfallenden Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 10. Mai 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 276,95 Euro angeordnet und die Einziehungsanordnung aus dem genannten Urteil des Amtsgerichts Siegburg aufrechterhalten. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er eine Verletzung des formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Eine den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt - insoweit aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts - zum Wegfall der Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 2 StR 433/22 mwN) sowie zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Kompensationsentscheidung. Nach dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Verfahrensgang ist es zu einer vom Angeklagten nicht zu verantwortenden etwa einjährigen Verfahrensverzögerung gekommen, zu deren Kompensation der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 StR 582/19), auch um jedwede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen und weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, bestimmt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des Schuldspruchs sieht der Senat keinen Anlass.

4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 3 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 769

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede