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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 672

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 65/23, Beschluss v. 16.03.2023, HRRS 2023 Nr. 672


BGH 2 StR 65/23 - Beschluss vom 16. März 2023 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. November 2022 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung des dem Geschädigten S. gehörenden Mobiltelefons hat keinen Bestand. Wegen der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB, die für alle Delikte mit höherer Strafdrohung gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 2 StR 417/20, NStZ-RR 2021, 212, 213 mwN, und vom 10. Januar 2023 - 2 StR 394/22), kommt ein Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht. Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern.

2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, denn die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 2 StR 394/22 mwN).

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 672

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede