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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 254

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 55/23, Beschluss v. 31.01.2024, HRRS 2024 Nr. 254


BGH 2 StR 55/23 - Beschluss vom 31. Januar 2024 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte P. darüber hinaus die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 254

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede