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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 564

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 534/23, Beschluss v. 13.02.2024, HRRS 2024 Nr. 564


BGH 2 StR 534/23 - Beschluss vom 13. Februar 2024 (LG Bonn)

Verspätete oder formwidrige Einlegung einer Revision (Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts).

§ 346 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 2. November 2023, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. August 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Die Angeklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Revision wegen formwidriger Einlegung nach § 346 Abs. 1, § 345 Abs. 2 StPO durch das Landgericht. Dies bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hatte die Angeklagte am 8. Juli 2022 von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 1. März 2023 (2 StR 434/22) das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte wegen Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht persönlich Revision eingelegt und diese mit E-Mail vom 16. Oktober 2023 persönlich begründet. Mit Beschluss vom 2. November 2023 hat das Landgericht die Revision der Angeklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen und dies damit begründet, dass die Revision nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die Revisionsanträge müssten in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Die Angeklagte habe indes nur durch ein von ihr selbst verfasstes Schreiben die Revision begründet. Dies sei nicht ausreichend.

Gegen diesen Beschluss hat die Angeklagte mit E-Mail vom 16. November 2023 „Widerspruch“ eingelegt und unter anderem erklärt, sie teile „wiederholt“ mit, ein Mandat zur Vertretung ihrer Interessen habe sie an niemanden übertragen und ihre Interessen vertrete sie selbst.

2. Der „Widerspruch“ gegen den Beschluss vom 2. November 2023 ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen.

3. Der fristgerechte Antrag ist zwar zulässig (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154), aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind, hat das Landgericht zu Recht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 564

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede