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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 682

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 525/23, Beschluss v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 682


BGH 2 StR 525/23 - Beschluss vom 27. Februar 2024 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juli 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 176.578,13 Euro haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.162,92 Euro als Alleinschuldner sowie in Höhe von 27.415,21 Euro als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Do. angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte führendes Mitglied einer Diebesbande, die sich im großen Stil auf Einbrüche in - vor allem im Außenbereich gelegene - Gewerbeobjekte spezialisiert hatte. Bevorzugte Beute waren Werkzeuge und Metalle. Die Bande agierte in häufig wechselnder Besetzung. An den hier abgeurteilten 13 Taten war der Angeklagte in sechs Fällen zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Do. sowie weiteren, gesondert verfolgten Bandenmitgliedern beteiligt. Zwei Einbrüche beging der Angeklagte ohne den Mitangeklagten Do. mit weiteren Bandenmitgliedern, in fünf Fällen beging der Mitangeklagte Do. die Einbrüche ohne den Angeklagten mit anderen Bandenmitgliedern. Nur in den sechs Fällen, an denen beide Angeklagte gemeinsam tätig waren, hat die Strafkammer im Rahmen der Einziehungsentscheidung gemäß § 73c StGB eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen.

II.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.

2. Die auf die - ebenfalls nicht näher ausgeführte - Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Die Einziehungsentscheidung hingegen bedarf hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Korrektur, weist im Übrigen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Strafkammer übersieht, dass nach ihren Feststellungen … auch in den Fällen 1 und 2 eine Mitverfügungsgewalt der jeweiligen Mittäter über die Tatbeute bestand, so dass bezüglich des gesamten Einziehungsbetrags die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner anzuordnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 219/23, Rn. 3 f. m.w.N.). Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 4/23, Rn. 7 m.w.N.). Der Senat wird den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abändern können.“

Dem schließt sich der Senat an und ändert die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten unter Berücksichtigung aller mit seiner Beteiligung begangenen Diebstähle auf den vollen Einziehungsbetrag von 176.578,13 Euro.

Demgegenüber kam die vom Generalbundesanwalt beantragte Erstreckung der gesamtschuldnerischen Haftung für alle Fälle gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Do. nicht in Betracht. Zwar hat die Strafkammer die gesamtschuldnerische Haftung auch für diesen Angeklagten rechtsfehlerhaft nur bei den gemeinsam mit dem Angeklagten verübten Taten angeordnet. Soweit der Mitangeklagte Do. Einbruchsdiebstähle ohne den Angeklagten mit anderen Bandenmitgliedern begangen hat, ist er jedoch nicht wegen derselben Taten wie der Beschwerdeführer verurteilt worden, was aber Voraussetzung für eine Erstreckung gemäß § 357 StPO wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 357 Rn. 13 mwN).

Dass der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, gemäß § 357 Satz 1 StPO zu verfahren, nicht zu folgen vermag, hindert eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO nicht (BGH, Beschluss vom 17. November 1995 - 2 StR 572/95, BGHR § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).

III.

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 682

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede