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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 586

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 506/23, Beschluss v. 28.01.2025, HRRS 2025 Nr. 586


BGH 2 StR 506/23 - Beschluss vom 28. Januar 2025 (LG Köln)

Anhörungsrüge (Frist); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 44 StPO; § 45 StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 gemäß § 46 Abs. 1, § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. September 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2024 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2023 mit Beschluss vom 27. August 2024 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 10. September 2024, beim Senat am 5. Oktober 2024 eingegangen, erhebt der Verurteilte, dem der Beschluss am 10. September 2024 zugegangen ist, „Gegenvorstellung und Gehörsrüge“, mit der er sich gegen den „Überraschungsbeschluss über die Verwerfung der Revision“ wendet. Dazu macht er geltend, im gesamten Strafverfahren sei es zu zahlreichen Verfahrensverstößen gekommen, die einer Verwerfung der gegen das Urteil gerichteten Revision des Verurteilten im Beschlusswege entgegenstünden. Darüber hinaus habe der Generalbundesanwalt zu entscheidungserheblichem Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 29. Februar 2024 keine Stellung genommen.

2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als verspätet und daher unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen ist.

3. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch bleibt erfolglos.

a) Der Verurteilte hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, von dem befristeten Rechtsbehelf des § 356a StPO Gebrauch zu machen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a StPO ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, jedoch sind an die Voraussetzungen fehlenden Verschuldens an der verspäteten Einlegung des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, und vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08, NStZ 2009, 470).

b) Soweit der Verurteilte seine Fristversäumnis damit begründet, er sei im Rahmen der „Postkontrolle“ von der LVR-Klinik daran gehindert worden, sich unmittelbar und fristgemäß an den Bundesgerichtshof zu wenden, sondern gezwungen worden, sein Schreiben über das Landgericht Köln zu versenden, führt dies nicht zur Wiedereinsetzung. Es mangelt bereits am Vortrag, weshalb der Verteidiger des Verurteilten, der laut Schreiben des Verurteilten vom 12. Oktober 2024 spätestens am 11. September 2024 über Verzögerungen des Postlaufs informiert war, gehindert war, fristgerecht Anhörungsrüge zu erheben. Ein Verschulden des Verteidigers ist dem Verurteilten - anders als sonst im Strafverfahren - bei der Prüfung, ob die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, auch zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 1 StR 633/12, NStZ-RR 2014, 89).

4. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Das von § 349 Abs. 2 und 3 StPO vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden; zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 2024 ist der Verurteilte über seinen Verteidiger angehört worden; am 29. Februar 2024 ist die Gegenerklärung abgegeben worden.

Die in den zahlreichen weiteren Schreiben des Verurteilten geltend gemachten weiteren Verfassungs- und Rechtsverstöße wären im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, Rn. 8 mwN). Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 2 StR 345/11, Rn. 3).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 586

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede