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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 956

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 481/23, Beschluss v. 06.05.2024, HRRS 2024 Nr. 956


BGH 2 StR 481/23 - Beschluss vom 6. Mai 2024 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben; das Rechtsmittel des Angeklagten ist rechtzeitig begründet worden.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern P., F., R. und W. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 956

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede