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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1149

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 479/23, Beschluss v. 19.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1149


BGH 2 StR 479/23 - Beschluss vom 19. Juni 2024 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in gesamtschuldnerischer Haftung aufgehoben wird, soweit diese einen Betrag von 30.000 Euro übersteigt; die weitergehende Einziehung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünf Fällen, hiervon in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wobei es in zwei Fällen hinsichtlich des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges beim Versuch blieb, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 34.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur dahin, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner bei der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 30.000 Euro haftet. Das Landgericht hat - worauf es in den Urteilsgründen auch hinweist - bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte den durch seine Taten verursachten Schaden in Höhe von 4.000 Euro wiedergutgemacht hat und die Einziehung insoweit gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist. Der Senat nimmt die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Einziehungsausspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.

2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1149

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede