HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1150
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 479/23, Beschluss v. 19.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1150
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben wird, soweit diese einen Betrag von 1.400 Euro übersteigt; die weitergehende Einziehung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wobei es in beiden Fällen hinsichtlich des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges beim Versuch blieb, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur dahin, dass gegen den Angeklagten lediglich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.400 Euro anzuordnen ist, denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen nur in dieser Höhe Erträge aus den Taten erlangt. Der Senat ändert - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.
2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1150
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede