HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 269
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 462/23, Beschluss v. 09.01.2024, HRRS 2024 Nr. 269
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die bei der Strafzumessung im Fall 7 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten berücksichtigte Erwägung der Strafkammer, es seien zwei Kinder geschädigt worden, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu sonstigen, vom Tatrichter nicht gewürdigten strafschärfenden Gesichtspunkten kommt es nicht an.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 269
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede