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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 678

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 455/23, Beschluss v. 12.03.2024, HRRS 2024 Nr. 678


BGH 2 StR 455/23 - Beschluss vom 12. März 2024 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.605 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, der Beihilfe zum Diebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus seiner Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.605 € angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Korrektur, dass der Angeklagte hinsichtlich des Betrages von 1.605 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst dem gesondert verfolgten W. zugeflossenen Betrag. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 678

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede