HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 205
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 434/23, Beschluss v. 03.12.2024, HRRS 2025 Nr. 205
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 42 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, erlittene Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„1. Nach § 32a Abs. 3 und § 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed., § 32a StPO Rn. 10; KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 32a Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der einfachen Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name im Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).
2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Zwar hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. mit von ihm - ohne Namenszusatz - unterschriebenem Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 die Revision eingelegt und zugleich begründet […]. Übermittelt wurde der Schriftsatz indes von Rechtsanwalt G. über dessen besonderes Anwaltspostfach […]. Rechtsanwalt G. war jedoch lediglich am 31. Oktober und 6. Dezember 2022 für den verhinderten Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden […]. Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus als Vertreter von Rechtsanwalt S. gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19), liegen nicht vor“. Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, Rn. 3, und vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, Rn. 2 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 205
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede