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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 676

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 428/23, Beschluss v. 11.04.2024, HRRS 2024 Nr. 676


BGH 2 StR 428/23 - Beschluss vom 11. April 2024 (LG Köln)

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 1. Februar 2024 auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2023 dahin geändert, dass der Verurteilte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.000 Euro als Gesamtschuldner haftet. Im Übrigen hat der Senat die Revision des Verurteilten als unbegründet verworfen. Die Berechnung des Vorwegvollzugs auf der Grundlage der nach Art. 316o Abs. 1 Satz 1 EGStGB maßgeblichen Rechtslage hat der Senat entgegen den Einwänden des Generalbundesanwalts unbeanstandet gelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sowohl die Anwendung alten Rechts zum Vorwegvollzug (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 3 StR 64/24, juris Rn. 3 ff.) als auch die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 2 StR 384/21, juris Rn. 3 f.) sind für den Verurteilten günstig. Wird der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht beschwert, ist seine vorherige Anhörung entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 1994 - 4 StR 765/93, NStZ 1995, 18, und vom 11. März 2008 - 4 StR 454/07, NStZ-RR 2008, 183). Im Übrigen hätte der mit der Anhörungsrüge gehaltene Vortrag dem Senat keine Veranlassung gegeben, anders als geschehen zu entscheiden.

Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 2 StR 345/11, juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 2 StR 64/21, juris Rn. 7).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 676

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede