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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 169

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 410/23, Beschluss v. 23.11.2023, HRRS 2024 Nr. 169


BGH 2 StR 410/23 - Beschluss vom 23. November 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ? der den Angeklagten betreffende Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ? gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 314.300 Euro angeordnet wird und der darüberhinausgehende Einziehungsbetrag entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 319.100 Euro angeordnet.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - zu einer redaktionellen Klarstellung des auf einer zutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruchs sowie zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung dahingehend, dass gegen den Angeklagten die (wie die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe auch erkannt hat) rechnerisch richtige Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 314.300 Euro angeordnet wird und die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts des nur geringen Teilerfolges ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 169

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede