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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 170

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 410/23, Beschluss v. 23.11.2023, HRRS 2024 Nr. 170


BGH 2 StR 410/23 - Beschluss vom 23. November 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Einzelstrafausspruch zu Fall 10 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die Feststellungen haben Bestand mit Ausnahme derjenigen zur Haschischmenge im Fall 10 der Urteilsgründe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zudem wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist den Strafzumessungserwägungen bei der Bemessung der Einzelstrafe zu Fall 10 der Urteilsgründe (Fall 45 der Anklage) nicht zu entnehmen, von welcher Betäubungsmittelmenge die Strafkammer ausgegangen ist. Während nach den Feststellungen diese Tat den Transport von zwanzig Kilogramm Haschisch betraf, ist eine solche Menge durch die - im Übrigen umfassende und sehr sorgfältige - Beweiswürdigung nicht belegt, vielmehr ist dort durchgehend von zehn Kilogramm Haschisch die Rede. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Einzelstrafe auf die nicht belegte, möglicherweise unzutreffende höhere Mengenangabe gestützt hat.

2. Die Einzelstrafe und in deren Folge die erste Gesamtstrafe können daher keinen Bestand haben. Diese sind mit den Feststellungen zu der Betäubungsmittelmenge im Fall 10 der Urteilsgründe aufzuheben und bedürfen neuer Verhandlung und Entscheidung. Die weiteren Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können um hierzu nicht im Widerspruch stehende ergänzt werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 170

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede