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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 672

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 384/23, Beschluss v. 12.03.2024, HRRS 2024 Nr. 672


BGH 2 StR 384/23 - Beschluss vom 12. März 2024

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision umfassend beraten und dann durch Beschluss darüber entschieden.

Aus dem Umstand, dass der Senat nicht näher begründet hat, weshalb den Verfahrensrügen der Erfolg versagt geblieben ist, sondern insofern auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Verurteilten übergangen worden ist. Denn die insofern maßgebliche Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine Begründung ist verfassungsgerichtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463, und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564; BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - 2 StR 567/21, juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 672

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede