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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 826

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 375/23, Beschluss v. 07.05.2024, HRRS 2024 Nr. 826


BGH 2 StR 375/23 - Beschluss vom 7. Mai 2024 (LG Köln)

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2023 mit Beschluss vom 13. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. Februar 2024.

1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch der die Revisionsbegründung ergänzende und dem Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2023 übersandte Verteidigerschriftsatz vom 29. September 2023 und die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Oktober 2023 waren Gegenstand der Beratung.

b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht weiter begründet und insbesondere nichts zur Gegenerklärung ausgeführt hat, ist nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu Verfahrensrügen ausgeführt oder die Sachrüge näher begründet wird. Denn das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - sofern sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er weitere Einzelbeanstandungen nachschiebt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 1 StR 311/23, juris Rn. 5 mwN).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 826

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede