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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 262

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 361/23, Beschluss v. 05.12.2023, HRRS 2024 Nr. 262


BGH 2 StR 361/23 - Beschluss vom 5. Dezember 2023 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. April 2023 wird

a) die Strafverfolgung gegen den Angeklagten E. im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls und im Fall II. 17 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung beschränkt,

b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte E. des besonders schweren Raubes in neun Fällen, des versuchten besonders schweren Raubes in zwei Fällen, des versuchten schweren Raubes, der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Raubes in elf Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubs, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls“ zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, für die in Belgien erlittene Untersuchungshaft eine Anrechnungsentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.152,58 € als Gesamtschuldner angeordnet.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung nebst der hieraus folgenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung aus den in dessen Antragsschrift dargelegten Erwägungen im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls und im Fall II. 17 der Urteilsgründe auf denjenigen der schweren räuberischen Erpressung beschränkt. Die teilweise Beschränkung der Verfolgung hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs, der Anrechnungs- sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die dargestellte Beschränkung der Strafverfolgung in den Fällen II. 3 und II. 17 der Urteilsgründe lässt die festgesetzte Einheitsjugendstrafe unberührt.

Der Senat kann ausschließen, dass sich die der Verfolgungsbeschränkung unterfallenden Qualifikationstatbestände in diesen beiden Fällen auf die Entscheidung des Landgerichts zur Verhängung der Jugendstrafe (§ 105 Abs. 1, § 17 Abs. 2 JGG) wie auch auf deren konkrete Bemessung (§ 105 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG) ausgewirkt haben. Soweit das Landgericht die Anwendung von Jugendstrafe auf die Schwere der Schuld gestützt hat, hat es diese rechtsfehlerfrei vorranging anhand der inneren Tatseite, nämlich der in den Taten zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit gegenüber den physischen und psychischen Tatfolgen für die Geschädigten bestimmt. Bei der Zumessung der Jugendstrafe hat sie das Gewicht des Tatunrechts, wie es nach dem allgemeinen Strafrecht zu bestimmen wäre, umfassend in den Blick genommen und anschließend den Erziehungsgedanken in der gebotenen Weise gegen die Folgen der Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen und die zugemessene Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten für unbedingt erforderlich, aber auch für ausreichend angesehen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch auf ihn einzuwirken.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 262

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede