HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 261
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 356/23, Beschluss v. 11.01.2024, HRRS 2024 Nr. 261
1. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der nach § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist zulässig und begründet.
Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Juli 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte hat sein Rechtsmittel nach erstmals ordnungsgemäßer Urteilszustellung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet.
2. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 261
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede