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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 260

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 346/23, Beschluss v. 15.11.2023, HRRS 2024 Nr. 260


BGH 2 StR 346/23 - Beschluss vom 15. November 2023 (LG Meiningen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15. Mai 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu einer Schuldspruchänderung. Wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt und in der Liste der angewandten Vorschriften durch Nennung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angegeben hat, hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen strafbar gemacht. Hiervon ist die Strafkammer auch im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat die Strafe ausdrücklich dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Daher handelt es sich bei dem Schuldspruch wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen“ um eine Falschbezeichnung. Der Senat ändert diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß ab (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 4 StR 519/19, NStZ 2021, 116). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 260

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede