HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 670
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 335/23, Beschluss v. 10.04.2024, HRRS 2024 Nr. 670
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2022 dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.300 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. Juni 2019 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten nur teilweise rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat übersehen, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Fall II. 1. der Urteilsgründe erlangten Geldbetrages in Höhe von 21.000 Euro jedenfalls in Höhe von 14.300 Euro lediglich als Gesamtschuldner haftet; diesen Betrag überwies er im unmittelbaren Anschluss an die Tat nach Weisung der Mittäter auf unterschiedliche Konten in der Türkei.
Durch den unterbliebenen Ausspruch seiner (teilweisen) gesamtschuldnerischen Haftung ist er beschwert. Der Senat ändert den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 670
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede