HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 668
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 33/23, Beschluss v. 28.03.2023, HRRS 2023 Nr. 668
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Seine sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin lautet, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklageberechtigten dadurch für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat keinen Erfolg. Zwar mangelt es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 2023 zutreffend ausführt - an einer wirksamen Anschlusserklärung der Geschädigten. Bestellt ein Gericht aber - wie vorliegend - der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08, NStZ 2009, 287; BeckOK StPO/Weiner, 46. Ed., § 472 Rn. 13).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 668
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede