HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1116
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 275/23, Beschluss v. 23.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1116
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 31. Oktober 2020 unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole eine Lidl-Filiale, wobei er 6.720,19 Euro erbeutete.
Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:
„Der Schuldspruch bedarf in zweifacher Hinsicht der Berichtigung:
1. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum schweren Raub und zum waffenrechtlichen Delikt auch einer schweren räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig gemacht, weil der Zeuge A. zumindest einen (kleinen) Teil des erbeuteten Bargeldes in den Rucksack des Angeklagten warf (vgl. Bl. 8 UA), so dass insoweit nicht ein Gewahrsamsbruch bzw. eine Wegnahme im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB, sondern eine Gewahrsamsübertragung stattgefunden hat (vgl. zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie zum Konkurrenzverhältnis Fischer, StGB, 70. Aufl., § 255 Rn. 6 und 9 m.w.Nachw.).
2. Die Strafkammer hat zwar zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch das Führen der Schreckschusspistole ohne die dafür erforderliche Erlaubnis (sog. „kleiner Waffenschein“) den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG verwirklicht hat (vgl. Bl. 18 UA; dazu BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 247/15 -, juris Rn. 7). Sie hat das waffenrechtliche Delikt in der Urteilsformel aber lediglich als „Verstoß gegen das Waffengesetz“ und damit nicht hinreichend konkret bezeichnet (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06 -, juris Rn. 3; Tiemann, in: KK-StPO, 9. Aufl., § 260 Rn. 29, jeweils m.w.Nachw.).“
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts:
Dass der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafe wegen des Raubdelikts zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser nach der hier gegenständlichen Tat erneut (wegen Verkehrsdelikten) und mehrfach, wenngleich nicht einschlägig straffällig geworden ist, begegnet rechtlichen Bedenken. Eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung (hier durch zwei Strafbefehle) darf nämlich grundsätzlich nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150). Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1116
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede