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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 664

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 235/23, Beschluss v. 25.03.2024, HRRS 2024 Nr. 664


BGH 2 StR 235/23 - Beschluss vom 25. März 2024 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten A. angelasteten generalpräventiven Erwägungen begegnen mit Blick auf die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an deren Berücksichtigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 StR 132/23, juris Rn. 14 mwN), Bedenken. Der Senat kann indes ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannten Erwägungen, denen es selbst zudem kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, auf mildere als die im unteren Bereich des anwendbaren Strafrahmens liegenden Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 664

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede