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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 662

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 222/23, Beschluss v. 14.03.2024, HRRS 2024 Nr. 662


BGH 2 StR 222/23 - Beschluss vom 14. März 2024 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Nebenklägers P. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem zu vier Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn - auch soweit ihm nach der Anklage Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil des Nebenklägers P. zur Last lagen - freigesprochen und von Adhäsionsentscheidungen abgesehen.

Die gegen das Urteil gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers P. ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig. Sie ist nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 390 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 ? 3 StR 433/91, NStZ 1992, 347) begründet worden. Der als PDF-Dokument übersandte Schriftsatz zur Revisionsbegründung war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern nur „einfach“ durch die maschinenschriftliche Anbringung des Vor- und Familiennamens des Rechtsanwalts mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ und eine handschriftliche Unterschrift signiert. Er wurde indes nicht, wie in einem solchen Fall geboten (§ 32a Abs. 3 StPO), auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO abschließend aufgezählten sicheren Übermittlungswege eingereicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 662

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede