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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 530

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 17/23, Beschluss v. 14.02.2023, HRRS 2023 Nr. 530


BGH 2 StR 17/23 - Beschluss vom 14. Februar 2023 (LG Fulda)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. September 2022, im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft,

a) dahin neu gefasst, dass die sichergestellten 638,13 Gramm Marihuana, 4,77 Gramm Cannabisharz, 809,60 Gramm Amphetamin, 33,27 Gramm Kokain und 176,30 Gramm MDMA eingezogen werden;

b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung der unter verschiedenen Asservatennummern aufgeführten „sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien“ und näher bezeichneter sichergestellter Mobiltelefone angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 236/15, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 StR 418/14, juris Rn. 3 mwN).

a) Da die erforderlichen Angaben hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst.

b) Die „Betäubungsmittelutensilien“, die ebenfalls im Urteilstenor nicht näher bezeichnet sind, sind auch in den Urteilsgründen nicht individualisiert. Hinsichtlich der nach dem Urteilstenor unter fünf Asservatennummern sichergestellten Mobiltelefone ist - auch unter Heranziehung der Urteilsgründe - nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um die vier mit verschiedenen Herstellernamen bezeichneten sichergestellten Mobiltelefone handelt. Insoweit ist die Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufzuheben; über sie ist neu zu befinden.

c) Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14, juris Rn. 7 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 530

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede