HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 79
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 140/23, Beschluss v. 23.11.2023, HRRS 2024 Nr. 79
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Die im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich die der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegende Annahme jeweils einer einheitlichen Tat im Rechtssinn in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe als fehlerhaft erwiesen. Hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden selbständigen Taten hat das Landgericht keine Feststellungen treffen können. Insoweit hat Freispruch zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7; Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR 90/11; Beschluss vom 30. April 2014 - 2 StR 8/14). Der Senat hat aus diesem Grund den Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachgeholt.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 79
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede