HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1101
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 123/23, Beschluss v. 04.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1101
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten O. mit Urteil vom 17. August 2020 zu einer Freiheitsstrafe zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 hat der Senat dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt aufgehoben; auf die Revision des Angeklagten hat er das Urteil lediglich im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und seine weitergehende Revision verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Senat das Urteil vom 17. August 2020 nicht nur auf seine, sondern auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft lediglich im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben hat. Tatsächlich hat der Senat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft vollständig aufgehoben. Die Strafkammer ist deshalb irrig davon ausgegangen, die Täterschaft des Angeklagten stünde in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht nach dem rechtskräftigen Schuldspruch fest. Da sie sich insoweit zu Unrecht an die Feststellungen des Landgerichts aus dem Vorurteil gebunden gesehen hat, fehlt es an tragfähigen eigenen Feststellungen und einer entsprechenden Beweiswürdigung für eine Verurteilung des Angeklagten. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1101
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede