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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 942

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 103/23, Beschluss v. 06.06.2023, HRRS 2023 Nr. 942


BGH 2 StR 103/23 - Beschluss vom 6. Juni 2023 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. November 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt lediglich zur Abänderung des Schuldspruchs, soweit es die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs betrifft. Im Übrigen haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs erweisen sich die Urteilsgründe als widersprüchlich. Ausweislich des Urteilstenors hat die Strafkammer den Angeklagten wegen täterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs - in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - verurteilt. In der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens geht das Landgericht zu Beginn von (täterschaftlichem) Landfriedensbruch aus, später lediglich von Beihilfe zum Landfriedensbruch. Nähere Ausführungen, die geeignet wären, diesen Widerspruch aufzulösen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.

Die Schuldspruchänderung bleibt ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat eine (täterschaftliche) Verwirklichung des Landfriedensbruchs nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei der jetzt zugrunde gelegten rechtlichen Würdigung eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 942

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede