HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 38
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, StB 51/22, Beschluss v. 15.11.2022, HRRS 2023 Nr. 38
Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2022 (3 BGs 712/22) wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 der Beschuldigten für den Termin zur Verkündung eines Haftbefehls am selben Tage Rechtsanwalt A. aus K. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 142 Abs. 3, § 169 Abs. 1 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.
Dagegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13. Oktober 2022. Sie hat vorgebracht, keinen Rechtsanwalt zu benötigen und sich selbst verteidigen zu wollen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Denn durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98, NJW 1998, 2205; OLG Celle, Beschluss vom 17. September 1987 - 3 Ws 239/87, NStZ 1988, 39; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 283/05, juris Rn. 6; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 13). Das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung wird durch eine Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der notwendigen Verteidigung nicht berührt (vgl. EGMR, Urteil vom 25. September 1992 - 13611/88, EuGRZ 1992, 542 Rn. 29 ff.; MüKoStPO/Gaede, Art. 6 EMRK Rn. 176 mwN; Karpenstein/Mayer/Meyer, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 204).
Eine Beschwer durch eine - wie hier - von Rechts wegen erforderliche Pflichtverteidigerbestellung für einen bislang unverteidigten Beschuldigten kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder wegen Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17. September 1987 - 3 Ws 239/87, NStZ 1988, 39; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 283/05, juris Rn. 6). Derartiges hat indes weder die Beschuldigte geltend gemacht noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Die mutmaßlich der sogenannten „Reichsbürgerszene“ zugehörige Beschuldigte hat vielmehr im Vorfeld der Bestellung des Verteidigers erklärt, sie habe persönlich keine Einwände gegen Rechtsanwalt A., sei jedoch generell mit der Beiordnung eines Verteidigers nicht einverstanden und verzichte auf einen Anwalt. Ihre Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung ist ersichtlich getragen gewesen einerseits von dem Wunsch, sich bei der gemäß § 115 StPO erfolgten Vorführung ohne anwaltlichen Beistand selbst zu verteidigen, und andererseits von einer generellen Ablehnung von Maßnahmen der aus ihrer Sicht illegitimen deutschen Justiz.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 38
Bearbeiter: Fabian Afshar